Prüfstelle für Digitale Sicherheit

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Ziviltechniker-Leistungen
(kurz AGB-ZT1)

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I. Geltung

Geltungsbereich: Die Leistungen und Angebote sowie alle mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträge der Ziviltechnikergesellschaft ZTP.digital ZT-GmbH erfolgen ausschließlich auf-grund dieser AGB-ZT, und zwar unabhängig von der Art des Rechtsgeschäftes. Sämtliche unserer privatrechtlichen Willenserklärungen sind auf Grundlage dieser AGB-ZT zu verstehen. Entgegenstehende oder von unseren AGB-ZT abweichende Bedingungen des Auftraggebers sind nicht anzuwenden, es sei denn, wir hätten schriftlich und ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten nicht als Zustimmung zu von unseren AGB-ZT abweichenden Vertragsbedingungen. Diese AGB gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte zwischen den Vertragsparteien.

II. Vertragsabschluss

A) Verbindlichkeit, Zusagen und Nebenabreden: Unsere Angebote verstehen sich unverbindlich und freibleibend. Von diesen AGB-ZT oder anderen unserer schriftlichen Willenserklärungen abweichenden mündlichen Zusagen, Nebenabreden udgl, insbesondere solche, die von Dienstnehmern/-innen, Zustellern/-innen etc. abgegeben werden, sind für uns nicht verbindlich. Der Inhalt der von uns verwendeten Prospekte, Werbeankündigungen etc. wird nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, dass darauf ausdrücklich Bezug genommen wurde.

B) Auftragsbestätigung, Korrekturen und Bindungsfrist: Ein Auftrag kommt nur durch firmenmäßige Unterfertigung eines Vertrags bzw. durch eine Auftragsbestätigung unsererseits zustande. Wir halten uns drei Wochen ab Zustellung an das Angebot gebunden. Enthält unsere Auftragsbestätigung Änderungen gegenüber dem Auftrag, so gelten diese als vom Vertragspartner genehmigt, sofern dieser nicht unverzüglich widerspricht. Werden an uns Angebote gerichtet, so ist der Anbietende eine angemessene, mindestens jedoch 14-tägige Frist ab Zugang des Angebotes daran gebunden.

C) Vertragsumfang: Der Inhalt des mit dem Vertragspartner abgeschlossenen Vertrages ergibt sich aus dem schriftlichen Vertrag und diesen AGB-ZT sowie durch eventuell angefügte Anlagen bzw. Vollmachten. Der Pkt. II. A) 1 und 2 Satz und B) gilt nicht bei Verbrauchergeschäften.

III. Honorar/Leistungsentgelt

A) Leistungsgrundlage: Unsere Leistungen werden auf Basis des für das Fachgebiet jeweils zutreffenden Leistungsziels, des Leistungsumfangs, der Leistungszeit sowie der Umstände der Leistungserbringung bemessen. Ändern sich die Parameter für die Kalkulation während der Bearbeitungszeit gravierend, so werden die danach erbrachten Leistungen auf Grundlage der neuen Parameter in Abstimmung mit dem Auftraggeber verrechnet.

B) Änderungen bei Lohnkosten: Sollten sich die Lohnkosten zwischen Vertragsabschluss und Leistungserbringung aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder innerbetrieblicher Abschlüsse oder sollten sich andere, für die Kalkulation relevante Kostenstellen oder zur Leistungserstellung notwendige Kosten, wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc. verändern, so sind wir berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen oder zu ermäßigen. Pkt. III B) gilt nicht bei Verbrauchergeschäften.

C) Mehrleistungen: Mehrleistungen durch Änderungen, die nicht der Sphäre des Ziviltechnikers zuzurechnen sind und eine Neubearbeitung oder Umarbeitung einzelner Bereiche erfordern, ins-besondere infolge behördlicher Auflagen, Änderungen relevanter Vorschriften und Gesetze und infolge geänderter Auftraggeberwünsche, sind entsprechend dem erhöhten Leistungsumfang zusätzlich zu vergüten.

IV. Zahlungsbedingungen, Verzugszinsen

A) Zahlungsziel: Wir sind berechtigt, unsere Ansprüche durch Vorlage von Teilrechnungen, die die Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe enthalten können, fällig zu stellen. Teilrechnungen sind innerhalb von 10 Kalendertagen, die Schlusshonorarnote innerhalb von 14 Kalendertagen, jeweils nach Rechnungseingang beim Auftraggeber fällig. Ohne besondere Vereinbarung ist der Abzug eines Skontos nicht zulässig.

B) Verzugszinsen: Bei Zahlungsverzug sind wir ab Fälligkeit berechtigt, Verzugszinsen in zumindest gesetzlicher Höhe zu verrechnen.

V. Vertragsrücktritt

A) Vertragsrücktritt: Neben den allgemeinen gesetzlichen Gründen sind wir auch bei Annahmeverzug oder anderen wichtigen Gründen, wie insbesondere bei Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen eines Vertragspartners oder bei Abweisung eines Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens, bei Unterbrechung der Leistung für mehr als drei Monate durch den Auftraggeber und bei Vereitlung der Leistung durch den Auftraggeber, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Für den Fall des Rücktrittes gelten die Bestimmungen des ABGB.

B) Zahlungsverzug: Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners sind wir von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten und Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu for-dern oder – gegebenenfalls nach Setzung einer angemessenen Nachfrist – vom Vertrag zurückzutreten.

C) Vertragsrücktritt Vertragspartner: Tritt der Vertragspartner – ohne dazu berechtigt zu sein -vom Vertrag zurück oder begehrt er unberechtigt seine Aufhebung, so haben wir die Wahl, auf der Erfüllung der Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen; im letz-ten Fall gilt Punkt A) letzter Satz.

D) Abrechnung: Für den Fall des berechtigten Rücktrittes unserer Vertragspartner steht uns nur das Entgelt für die Leistungen bis zur Wirksamkeit des Rücktrittes zu.

E) Kündigung: Der Vertragspartner kann einen Vertrag nur aus wichtigem Grund unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Quartalsende kündigen.

F) Formvorschriften: Der Rücktritt ist schriftlich mittels eingeschriebenen Briefes zu erklären.

VI. Mahn- und Inkassospesen

Mahnspesen: Im Falle des Zahlungsverzuges hat der Vertragspartner/die Vertragspartnerin die uns entstehenden Mahnspesen in Höhe von pauschal € 55,- zuzüglich Porto pro erfolgte Mahnung sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von € 45,- zu ersetzen. Darüber hinaus sind uns alle Kosten und Spesen, die uns aus der Mahnung oder dem Inkasso fälliger Zahlungen entstehen, insbesondere die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen und tarifmäßigen außergerichtlichen Anwaltskosten etc. vom Schuldner zu ersetzen.

VII. Eigentumsvorbehalt

A) Eigentumsvorbehalt: Alle Sachen und Unterlagen (Pläne, Berechnungen etc.) werden von uns unter Eigentumsvorbehalt übergeben und bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Im Verzugsfall sind wir jederzeit zur Zurücknahme berechtigt.

B) Zurücknahme: Bei Zurückforderung bzw. Zurücknahme der unter Eigentumsvorbehalt stehen-den Sache durch uns liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.

C) Risiko: Der Auftraggeber trägt das volle Risiko für die Vorbehaltssache, insbesondere für die Gefahr des Unterganges, des Verlustes oder der Verschlechterung.

VIII. Aufrechnungsverbot

A) Kompensation: Die Kompensation allfälliger Gegenforderungen mit unserer Entgelt-/Honorarforderung, aus welchem Grund auch immer, ist unzulässig.

B) Abtretung von Forderungen: Forderungen gegen uns dürfen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht abgetreten werden. Pkt. VIII A) gilt nicht bei Verbrauchergeschäften.

IX. Urheberrecht

A) Nutzungsrecht I: Unabhängig davon, ob das von uns hergestellte Werk z.B. Pläne, Skizzen, Modelle, sonstige Dokumentationen und Schriftstücke urheberrechtlich geschützt ist oder nicht, erhält der Auftraggeber das Recht, das Werk zum vertraglich bedungenen Zweck zu benutzen, nur unter der Bedingung der vollständigen Vertragserfüllung.

B) Nutzungsrecht II: Der Auftragnehmer hat das Recht, von ihm im Zuge der Auftragsabwicklung (auch in digitaler Form) erhobene Daten und Informationen ohne Einschränkung zu benützen.

X. Aufbewahrung bzw. Herausgabe von Unterlagen

A) Unterlagen, Aushändigung: Originalpläne, Originalzeichnungen und Schriftstücke werden grundsätzlich bei uns verwahrt, wobei wir uns dafür auch des elektronischen Urkundenarchivs der Ziviltechniker bedienen können. Wir sind verpflichtet, unserem Vertragspartner auf dessen Verlangen Vervielfältigungen dieser Unterlagen in Papierform gegen Kostenersatz auszuhändigen. Wird die Herausgabe von Unterlagen in digitaler Form vereinbart, trifft uns keine wie immer geartete Haftung. Der Auftraggeber hat uns diesbezüglich schad- und klaglos zu halten. Wir über-nehmen keine Haftung für Fehler oder Schäden, die auf der EDV-Anlage des Empfängers der digitalen Daten entstehen könnten. Wir setzen Schutzprogramme zur Vermeidung aggressiver Software wie Viren, Würmer, etc. ein.

B) Aufbewahrungspflicht: Unsere Aufbewahrungspflicht endet fünf Jahre nach Legung der Schlusshonorarnote an den Auftraggeber. Wir können uns während dieser Zeit durch Herausgabe der Originalunterlagen an den Vertragspartner von unserer Verwahrungspflicht befreien.

XI. Zurückbehaltung

Reklamation: Der Vertragspartner ist bei gerechtfertigter Reklamation außer in den Fällen der Rückabwicklung nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern nur bis zu einem den voraus-sichtlichen Behebungsaufwand bzw. Schaden entsprechenden Teiles des Bruttohonorarbetrages berechtigt. Pkt. XI gilt nicht bei Verbrauchergeschäften.

XII. Terminverlust

A) Teilbeträge: Soweit der Vertragspartner seine Zahlungsverpflichtung in Teilbeträgen abzustatten hat, gilt als vereinbart, dass bei nicht fristgerechter Bezahlung auch nur einer Rate sämtliche noch ausständigen Teilleistungen ohne weitere Nachfristsetzung sofort fällig werden.

B) XII gilt bei Verbrauchergeschäften, soweit wir unsere Leistung vollständig erbracht haben, auch nur eine rückständige Teilleistung des AG mindestens sechs Wochen fällig ist, und wenn wir den AG unter Setzung einer Nachfrist von zumindest zwei Wochen unter Androhung des Terminverlustes gemahnt haben.

XIII. Gewährleistung, Untersuchungs- und Rügepflicht

A) Gewährleistungsansprüche: Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners erfüllen wir bei Vorliegen eines behebbaren Mangels nach unserer Wahl entweder durch Austausch, Reparatur innerhalb angemessener Frist oder Preisminderung. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers, die auf Behebung des Mangels zielen, können erst geltend gemacht werden, wenn wir mit der Erfüllung der Gewährleistungsansprüche in Verzug geraten sind.

B) Mängelrüge: Der Vertragspartner hat uns Mängel, die nicht bereits bei der Übernahme schriftlich beanstandet wurden, unverzüglich, längstens aber binnen Wochenfrist nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt unsere Leistung als genehmigt. Die Punkte XIII A) und B) gelten nicht bei Verbrauchergeschäften.

C) Gewährleistungsfrist: Die Gewährleistungsfrist für sämtliche von uns erbrachte Leistungen beträgt drei Jahre ab Abschluss der vertraglich vereinbarten Gesamtleistung.

D) Bei Verbrauchergeschäften können wir uns bei einer Gattungsschuld von den Ansprüchen des AG auf Aufhebung des Vertrages oder auf angemessene Preisminderung dadurch befreien, dass wir in angemessener Frist die mangelhafte Sache gegen eine mängelfreie austauschen. Wir können von der Pflicht zur Gewährung einer angemessenen Preisminderung dadurch befreien, dass wir in angemessener Frist in einer für den Verbraucher zumutbaren Weise eine Verbesserung bewirken oder das Fehlende nachtragen.

XIV. Schadenersatz

A) Fahrlässigkeit: Sämtliche Schadenersatzansprüche sind in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Das Vorliegen von leichter bzw. grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen.

B) Verjährung: Schadenersatzansprüche verjähren zwei Jahre ab Beendigung unserer Tätigkeit, spätestens jedoch binnen zwei Jahren ab Legung der Schlusshonorarnote, sofern das Gesetz keine kürzere Verjährungsfrist vorsieht. Die in diesen AGB-ZT enthaltenen oder sonst vereinbarten Bestimmungen über Schadenersatz gelten auch dann, wenn der Schadenersatzanspruch neben oder anstelle eines Gewährleistungsanspruches geltend gemacht wird.

C) Freigabe und Verwendung von Unterlagen: Unsere Pläne und sonstigen Unterlagen dürfen bei sonstigem Ausschluss von Schadenersatzansprüchen nur nach allenfalls erforderlicher behördlicher Genehmigung und ausdrücklicher Freigabe durch uns zur Ausführung verwendet werden.

D) Betreffend Pkt. XIV A) sowie B) erster Satz gelten für Verträge mit Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes die dort festgelegten Regelungen.

XV. Rechtswahl, Gerichtsstand

Rechtswahl, Sprache und Gerichtsstand: Es gilt österreichisches Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch. Die Vertragsparteien vereinbaren österreichische, inländische Gerichtsbarkeit. Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das an unserem Unternehmenssitz sachlich zuständige Gericht ausschließlich örtlich zuständig. Pkt. XV letzter Satz gilt nicht bei Verbraucher-geschäften.

XVI. Erfüllungsort

Erfüllungsort ist unser Unternehmenssitz.

XVII. Salvatorische Klausel

Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB-ZT ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht.

Wien, Jänner 2022