Dr.tech. Wolfgang Prentner (Informatiker, IT-Ziviltechniker) und ZT Dominik Rieder MSc. (Informatiker, IT-Ziviltechniker)
Urkundsfähigkeit & Prüfsiegel
Der IT-Ziviltechniker ist auf dem gesamten Fachgebiet der Informatik zur Erbringung von planenden, prüfenden, überwachenden, beratenden, koordinierenden, mediativen und treuhänderischen Leistungen, insbesondere zur Vornahme von Messungen, zur Erstellung von Gutachten, zur berufsmäßigen Vertretung vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts, zur organisatorischen und kommerziellen Abwicklung von Projekten, ferner zur Übernahme von Gesamtplanungsaufträgen, sofern wichtige Teile der Arbeiten dem Fachgebiet des Ziviltechnikers zukommen, berechtigt.
IT-Ziviltechniker sind mit öffentlichem Glauben versehene Personen gemäß § 292 der Zivilprozeßordnung. Die von uns im Rahmen unserer Befugnis ausgestellten öffentlichen Urkunden werden von den Verwaltungsbehörden in derselben Weise angesehen, als wenn diese Urkunden von Behörden ausgefertigt wären.
„Das Vertrauen unserer Kunden haben wir durch Leistung und Erfolge gewonnen.“
ZT DI Dr.tech Wolfgang Prentner
Prüfen – nur sicher mit dem Siegel
Mit stetig wachsenden Computer- und Kommunikationssystemen steigen auch die Anforderungen an die IT-Sicherheit.
Der IT-Ziviltechniker unterstützt Sie kompetent, effizient und unabhängig.
Wir beschäftigen als führende österreichische Ziviltechnikergesellschaft für Informations- und Kommunikationstechnologie seit 1998 ein modernes Team aus ausgesuchter IT-Spezialisten mit langjähriger Erfahrung aus den verschiedensten Fachbereichen der Informationstechnologie. Sie können von diesen Erfahrungen und unserem Wissen profitieren und für Ihren Erfolg nutzen.
Projektplanung & -überwachung
Mit zunehmender Komplexität von IT-Systemen ist der Ziviltechniker ein wichtiger Partner für die Wirtschaft und den öffentlichen Bereich.
Staatliche Befugnis
Die vom Wirtschaftsminister verliehene Befugnis ermöglicht die öffentliche Beurkundung von IT Systemen. Das Ziviltechniker-Zertifikat ist ein Sicherheits- und Qualitätsmerkmal.
IT-Architektur
Der Ziviltechniker versteht sich als Partner von Unternehmen und Organisationen bei fachspezifischen Aufgabenstellungen in der Systementwicklung von der Gesamtplanung bis hin zur begleitenden Überwachung und Überprüfung.
IT-Ziviltechniker in der Praxis
- beraten unabhängig
- wickeln Gesamtplanungsaufträge ab
- unterstützen bei EDV- und Internettechnologie-Revisionen
- führen Abnahmen von IT-Leistungen inklusive Software durch
- erstellen Gutachten und Befunde
- sind zur berufsmäßigen Vertretung vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts berechtigt
- errichten öffentliche Urkunden im Informationstechnologiebereich
Ziviltechnikergesetz & ZPO
Zivilprozessordnung §292
(1) Urkunden, welche im Geltungsbereich dieses Gesetzes von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form auf Papier oder elektronisch errichtet sind (öffentliche Urkunden), begründen vollen Beweis dessen, was darin von der Behörde amtlich verfügt oder erklärt, oder von der Behörde oder der Urkundsperson bezeugt wird. Das Gleiche gilt von den Urkunden, welche zwar außerhalb des Geltungsgebietes dieses Gesetzes, jedoch innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse von solchen öffentlichen Organen errichtet wurden, die einer Behörde unterstehen, welche im Geltungsgebiete dieses Gesetzes ihren Sitz hat.
Ziviltechnikergesetz und Befugnisse § 4
(1) Ziviltechniker sind, sofern bundesgesetzlich nicht eine besondere Berechtigung gefordert wird, auf dem gesamten, von ihrer Befugnis umfassten Fachgebiet zur Erbringung von planenden, prüfenden, überwachenden, beratenden, koordinierenden, mediativen und treuhänderischen Leistungen, insbesondere zur Vornahme von Messungen, zur Erstellung von Gutachten, zur berufsmäßigen Vertretung vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts, zur organisatorischen und kommerziellen Abwicklung von Projekten, ferner zur Übernahme von Gesamtplanungsaufträgen, sofern wichtige Teile der Arbeiten dem Fachgebiet des Ziviltechnikers zukommen, berechtigt. ….
(3) Ziviltechniker sind mit öffentlichem Glauben versehene Personen gemäß § 292 der Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113/1895, in der jeweils geltenden Fassung. Die von ihnen im Rahmen ihrer Befugnis ausgestellten öffentlichen Urkunden werden von den Verwaltungsbehörden in derselben Weise angesehen, als wenn diese Urkunden von Behörden ausgefertigt wären. Von solchen Urkunden können im Falle ihrer elektronischen Errichtung auch Ausfertigungen auf Papier, im Falle ihrer Errichtung auf Papier auch elektronische Ausfertigungen hergestellt werden.